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Handelsregister A und B: Unterschiede, Kosten und Pflichten 2026

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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Handelsregister A und B trennt nach Haftung: Abteilung A führt eingetragene Kaufleute (e.K.) und Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG. Abteilung B führt Kapitalgesellschaften, also GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG.
  • Die GbR gehört in keine der beiden Abteilungen. Für sie gibt es seit dem 1. Januar 2024 ein eigenes Register.
  • Der Abruf aus dem Register ist seit dem 1. August 2022 kostenlos und ohne Anmeldung möglich.
  • Die Gerichtsgebühren sind zum 1. Juni 2025 um 50 Prozent gestiegen – erstmals seit 2011.
  • Stand aller Angaben: August 2026.

Wenn du wissen willst, wie ein Geschäftspartner aufgestellt ist, führt der erste Weg ins Handelsregister. Der Unterschied zwischen Handelsregister A und B ist dabei keine Formalie: Er sagt dir in Sekunden, ob hinter einem Unternehmen Menschen mit ihrem Privatvermögen stehen – oder eine Gesellschaft, deren Haftung auf ihr Kapital begrenzt ist. Dieser Artikel erklärt die Aufteilung, die aktuellen Kosten und die Fallstricke, über die Gründer regelmäßig stolpern.

Handelsregister A und B: Was in welcher Abteilung steht

Das Register ist in zwei Abteilungen geteilt. Die Trennlinie verläuft entlang der Haftung.

Merkmal Abteilung A (HRA) Abteilung B (HRB)
Rechtsformen e.K., OHG, KG, GmbH & Co. KG, EWIV GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KGaA, SE, VVaG
Haftung mindestens eine Person haftet unbeschränkt grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt
Mindestkapital keines vorgeschrieben GmbH 25.000 €, UG ab 1 €, AG 50.000 €
Typische Eintragungen Inhaber, Gesellschafter, Kommanditeinlagen, Prokura Stammkapital, Geschäftsführer, Vertretungsregelung, Gesellschafterliste

Ein Sonderfall, der immer wieder für Verwirrung sorgt: Die GmbH & Co. KG taucht in beiden Abteilungen auf. Die KG selbst steht in A, die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin steht in B. Das ist kein Fehler im Register, sondern die Abbildung von zwei rechtlich getrennten Gesellschaften.

Und die GbR? Die gehört seit 2024 woanders hin

Das ist die Änderung, die in vielen älteren Ratgebern zum Handelsregister A und B noch fehlt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gibt es seit dem 1. Januar 2024 ein eigenes Gesellschaftsregister. Dort – und nicht im Handelsregister – kann sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintragen lassen. Sie führt dann den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder kurz eGbR (§ 707a BGB).

Die Eintragung ist freiwillig – aber für einige Geschäfte praktisch zwingend. Eine GbR kann seit 2024 nur noch dann Grundstücke erwerben oder veräußern, wenn sie zuvor im Gesellschaftsregister steht; das Grundbuchamt trägt sonst nichts ein. Dasselbe gilt, wenn die GbR Anteile an anderen Gesellschaften halten oder an einer Umwandlung teilnehmen will. Für Alt-GbR, die bereits im Grundbuch stehen, gibt es Bestandsschutz – aber nur so lange, bis sich etwas ändert.

Merke: Wer im Register nach einer GbR sucht und im Handelsregister nichts findet, hat nicht zwingend eine Briefkastenfirma vor sich. Er sucht nur im falschen Register.

Wer muss rein – und wer darf freiwillig?

Ins Handelsregister A und B muss, wer ein Handelsgewerbe betreibt, also einen nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält (§ 1 HGB). Kapitalgesellschaften sind immer eintragungspflichtig – sie entstehen rechtlich überhaupt erst mit der Eintragung.

Hier ein Irrtum, der sich hartnäckig hält: Es gibt keine feste Umsatzgrenze, ab der man ins Handelsregister muss. Beurteilt wird das Gesamtbild – Umsatz, Mitarbeiterzahl, Warenlager, Anzahl der Geschäftsvorfälle, Kreditvolumen, Buchhaltungsaufwand. Die oft zitierten Zahlen stammen aus einer anderen Vorschrift: § 241a HGB befreit Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht, solange sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 € Umsatzerlöse und 80.000 € Jahresüberschuss aufweisen. Diese Werte gelten seit dem Wachstumschancengesetz für Geschäftsjahre ab 2024 – vorher waren es 600.000 € und 60.000 €. Das betrifft die Buchführung, nicht die Eintragung.

Kleingewerbetreibende können sich freiwillig eintragen lassen (§ 2 HGB) und werden damit zum Kaufmann. Das bringt einen geschützten Firmennamen, Zugang zu Rechtsformen wie e.K. oder OHG und in der Praxis oft bessere Konditionen bei Banken und Lieferanten. Der Preis: volles Handelsrecht, inklusive Buchführungspflicht und der strengen Rügepflicht bei Warenlieferungen nach § 377 HGB.

Wer eintragungspflichtig ist und es nicht tut, riskiert ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 € nach § 14 HGB. Das Registergericht setzt es fest, notfalls mehrfach.

Was der Eintrag kostet – und warum alte Tabellen falsch liegen

Zum 1. Juni 2025 hat die Dritte Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung die Gerichtsgebühren linear um 50 Prozent angehoben (BGBl. 2025 I Nr. 127) – die erste Anpassung seit 2011. Wer mit Zahlen aus einem älteren Ratgeber kalkuliert, liegt systematisch zu niedrig.

Vorgang bis 31.05.2025 seit 01.06.2025
Ersteintragung GmbH oder UG, ohne Sacheinlage 150 € 225 €
Ersteintragung GmbH oder UG, mit Sacheinlage 240 € 360 €
Prokura eintragen, ändern oder löschen 40 € 60 €

Die vollständige Liste steht in der Handelsregistergebührenverordnung. Zwei Punkte, die gern übersehen werden:

  • Die Gerichtsgebühr ist nur ein Teil. Dazu kommen die Notarkosten nach dem GNotKG – die Anmeldung muss öffentlich beglaubigt sein, bei Kapitalgesellschaften wird der Gesellschaftsvertrag zusätzlich beurkundet. Bei Ein-Personen-Gründungen senkt das Musterprotokoll diesen Posten spürbar.
  • Seit der Abruf für die Öffentlichkeit gratis ist, zahlen die eingetragenen Unternehmen eine Bereitstellungsgebühr in Höhe eines Drittels der Eintragungsgebühr (Nr. 6000 des Gebührenverzeichnisses). Die Kosten sind also nicht verschwunden, sondern verschoben.

Selbst nachschauen: kostenlos, ohne Anmeldung

Seit dem 1. August 2022 – mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) – sind alle Registerinhalte aus Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister über handelsregister.de kostenfrei abrufbar. Ein Login brauchst du nicht. Vorher kostete ein Datenabruf 4,50 € und jedes Dokument 1,50 €.

Praktisch heißt das: Vor einem größeren Auftrag kannst du in fünf Minuten prüfen, wer vertretungsberechtigt ist, ob ein Insolvenzvermerk eingetragen ist und ob die Firmierung auf dem Angebot überhaupt existiert. Für einen beglaubigten Auszug – etwa für eine Bank – musst du dich weiterhin ans Amtsgericht wenden.

Was der Eintrag rechtlich bewirkt: § 15 HGB

Der eigentliche Wert des Registers liegt im Vertrauensschutz. § 15 HGB regelt ihn in zwei Richtungen:

  • Negative Publizität (Absatz 1): Was eintragungspflichtig war, aber nicht eingetragen und bekannt gemacht wurde, kann einem Dritten nicht entgegengehalten werden – es sei denn, er kannte die Tatsache. Klassisches Beispiel: Eine erloschene Prokura ist noch im Register. Der ehemalige Prokurist kann das Unternehmen gegenüber einem gutgläubigen Geschäftspartner weiterhin wirksam verpflichten.
  • Positive Publizität (Absatz 3): Wurde eine Tatsache unrichtig bekannt gemacht, kann sich ein Dritter auf die falsche Bekanntmachung berufen.
  • Die 15-Tage-Regel (Absatz 2): In den ersten 15 Tagen nach der Bekanntmachung wirkt eine eingetragene Tatsache noch nicht gegen einen Dritten, der sie nachweislich weder kannte noch kennen musste.

Für dich als Unternehmer heißt das vor allem eines: Änderungen zügig anmelden. Ein veralteter Registerstand ist kein Schönheitsfehler, sondern ein Haftungsrisiko. Wer bewusst falsche Angaben macht, bewegt sich zudem im Strafrecht – bei der GmbH sieht § 82 GmbHG dafür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

Vorsicht bei Post, die nach Amt aussieht

Kurz nach jeder Neueintragung kommen sie: Schreiben mit Aktenzeichen, Fristsetzung und Zahlschein, die aussehen wie eine Gebührenrechnung des Registergerichts. Tatsächlich sind es Angebote privater Anbieter für Einträge in wertlose Verzeichnisse – oft im dreistelligen Bereich, oft mit automatischer Verlängerung.

Zwei Erkennungsmerkmale: Die echte Gerichtsgebühr wird in der Regel über den Notar abgerechnet und taucht auf dessen Rechnung als durchlaufender Posten auf. Und amtliche Kostenrechnungen kommen von der Justizkasse, nicht von einer GmbH mit Postfachadresse. Im Zweifel lohnt der Blick ins Kleingedruckte – dort steht meist ausdrücklich, dass es sich um ein Vertragsangebot handelt. Mehr zu diesem Muster findest du in unserem Ratgeber zum kostenlosen Branchenbuch-Eintrag.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Handelsregister A und B?

Abteilung A führt eingetragene Kaufleute und Personenhandelsgesellschaften (e.K., OHG, KG), bei denen mindestens eine Person unbeschränkt haftet. Abteilung B führt Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG), deren Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist.

Steht eine GbR im Handelsregister A?

Nein. Weder im Handelsregister A und B noch anderswo dort — für die GbR gibt es seit dem 1. Januar 2024 das eigene Gesellschaftsregister. Eine dort eingetragene GbR firmiert als eGbR. Ohne diese Eintragung kann sie seit 2024 keine Grundstücke mehr erwerben oder veräußern.

Ab welchem Umsatz muss ich ins Handelsregister?

Eine feste Umsatzgrenze gibt es nicht. Maßgeblich ist, ob dein Betrieb einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert – bewertet wird das Gesamtbild aus Umsatz, Personal, Warenlager und Geschäftsvorfällen. Die Werte 800.000 € und 80.000 € aus § 241a HGB betreffen die Buchführungspflicht, nicht die Eintragung.

Was kostet die Eintragung einer GmbH?

Die reine Gerichtsgebühr beträgt seit dem 1. Juni 2025 bei einer Bargründung 225 €, bei einer Sachgründung 360 €. Hinzu kommen die Notarkosten nach GNotKG, die je nach Gesellschaftsvertrag, Stammkapital und Gesellschafterzahl deutlich darüber liegen können.

Kann ich einen Handelsregisterauszug kostenlos abrufen?

Ja. Seit dem 1. August 2022 sind alle Registerinhalte und die elektronisch verfügbaren Dokumente über handelsregister.de kostenfrei und ohne Registrierung abrufbar. Beglaubigte Auszüge gibt es weiterhin nur beim Amtsgericht.

Wie lange dauert eine Eintragung?

Das hängt vom Registergericht und der Vollständigkeit der Unterlagen ab und reicht von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen. Verlässliche bundesweite Durchschnittswerte gibt es nicht – frag im Zweifel beim zuständigen Amtsgericht oder bei deinem Notar nach.

Was passiert, wenn ich eine Änderung nicht melde?

Der alte Registerstand gilt gegenüber gutgläubigen Dritten weiter (§ 15 Abs. 1 HGB). Eine nicht gelöschte Prokura oder ein ausgeschiedener Gesellschafter kann dein Unternehmen also weiterhin binden. Zusätzlich kann das Registergericht ein Zwangsgeld bis 5.000 € festsetzen.

Firma eintragen – im Register und im Verzeichnis

Ein Eintrag im Handelsregister A und B schafft Rechtssicherheit. Gefunden wirst du damit noch nicht. Wenn du willst, dass Kunden dein Unternehmen finden, trag es zusätzlich dort ein, wo gesucht wird: in Branchenverzeichnissen, Kartendiensten und Bewertungsportalen. Bei „Wer macht Was“ geht das kostenlos – hier kannst du deine Firma eintragen. Weitere Einträge und Unternehmen aus deiner Region findest du im Branchenverzeichnis, und wenn du gerade gegründet hast, ist unser Ratgeber zur Steuererklärung für Einzelunternehmer der logische nächste Schritt.