Ratgeber

Mehrwegangebotspflicht Gastronomie: Das gilt für Betriebe

Mehrwegbehälter auf einem Restauranttresen – Mehrwegangebotspflicht Gastronomie

Die Mehrwegangebotspflicht Gastronomie verlangt seit dem 1. Januar 2023: Wer Essen oder Getränke zum Mitnehmen in Einwegkunststoff abfüllt, muss zusätzlich eine Mehrwegverpackung anbieten – zum gleichen Preis und mit sichtbarem Hinweis. Kleine Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen stattdessen Kundenbehälter befüllen. Bei Verstößen drohen bis zu 10.000 Euro Bußgeld. Rechtsgrundlage ist § 33 des Verpackungsgesetzes (Stand: 30.09.2026).

Das Wichtigste in Kürze
  • Pflicht seit 1. Januar 2023, Rechtsgrundlage § 33 VerpackG
  • Mehrweg darf nicht teurer oder schlechter angeboten werden als Einweg
  • Kleinbetriebe (bis 5 Beschäftigte, bis 80 m²) dürfen Kundenbehälter befüllen
  • Bußgeld bis zu 10.000 Euro je Verstoß

Was verlangt die Mehrwegangebotspflicht Gastronomie im Kern?

Betroffene Betriebe müssen Speisen und Getränke zum Mitnehmen auch in Mehrwegverpackung anbieten. Das Bundesumweltministerium formuliert: „Lebensmittel und Getränke zum Mitnehmen … müssen auch in einer Mehrwegverpackung angeboten werden“ (BMUKN-FAQ). Die Pflicht besteht aus vier Bausteinen.

Baustein Was das heißt
Angebot Mehrwegalternative für Speisen und Getränke zum Mitnehmen
Preis Mehrweg darf nicht teurer sein und nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden
Hinweis Gut sicht- und lesbare Informationstafeln weisen auf die Mehrwegoption hin
Ausnahme Kleinbetrieb Kundenbehälter befüllen statt eigene Mehrwegverpackung anbieten

Für welche Betriebe gilt die Pflicht?

Die Pflicht trifft Letztvertreiber, die Einwegkunststoff-Behälter oder Getränkebecher am Verkaufsort befüllen: Restaurants, Cafés, Bäckereien, Supermärkte, Tankstellen und Kinos. Reine Papierverpackungen ohne Kunststoff, etwa Pizzakartons, fallen nicht darunter. Automaten an nicht öffentlichen Standorten, etwa nur für Mitarbeitende, sind ebenfalls ausgenommen.

Betriebsgröße Was du tun musst
Mehr als 5 Beschäftigte oder mehr als 80 m² Verkaufsfläche Eigene Mehrwegverpackung anbieten (Pfandsystem oder eigenes Geschirr)
Bis 5 Beschäftigte und bis 80 m² Verkaufsfläche Vom Gast mitgebrachte Behälter befüllen und darauf hinweisen

Was musst du bei Preis und Hinweisen beachten?

Die Mehrwegvariante darf keinen Aufpreis kosten und nicht schlechter gestellt werden. Die Informationstafel muss deutlich sicht- und lesbar sein; so nennt es das Bundesumweltministerium.

Was kostet ein Verstoß?

Das Bußgeld beträgt bis zu 10.000 Euro je Verstoß. Kontrolliert wird auf Landesebene, meist durch die kommunalen Abfallbehörden. Zum Vergleich mit einer örtlichen Abgabe: Die neue Verpackungssteuer in Potsdam kostet bei 100 Einwegbechern am Tag 50 Euro täglich (Rechenbeispiel der Redaktion) – ein Höchstbußgeld entspricht damit 200 Tagen dieser Steuer.

Mehrwegangebotspflicht Verpackungssteuer (Beispiel Potsdam)
Geltungsbereich bundesweit nur Stadtgebiet Potsdam
Rechtsgrundlage § 33 VerpackG örtliche Satzung
Start 1. Januar 2023 1. Oktober 2026
Kosten bei Verstoß bzw. Nutzung bis 10.000 Euro Bußgeld 0,50 Euro je Einwegbehälter, 0,20 Euro je Besteck

Alle Details zur Potsdamer Regelung findest du in unserem Beitrag zur Verpackungssteuer Potsdam.

Wie setzt du die Pflicht im Betrieb um?

Die Umsetzung gelingt in fünf Schritten: Größe prüfen (Beschäftigte und Fläche), Mehrwegsystem wählen (Pool oder eigenes Geschirr), Rückgabe und Spülen organisieren, Preise gleichsetzen und Hinweisschild aufhängen. Wer eigenes Geschirr nutzt, braucht meist eine gewerbliche Spülmaschine; in Potsdam fördert die Stadt genau das mit bis zu 2.000 Euro.

💡 Praxis-Tipp

Hänge das Schild dort auf, wo der Gast bestellt – nicht im Nebenraum. Fotografiere es und lege das Foto zu den Betriebsunterlagen. Bei einer Kontrolle belegst du damit die Hinweispflicht.

Wo findest du Anbieter für Mehrweg und Gastro-Ausstattung?

Im Verzeichnis findest du 2.037 Imbiss- und Takeaway-Betriebe und 14.304 Gastronomie- und Hotelbetriebe (Stand: 30.09.2026). Sie zeigen dir, wie Kollegen in deiner Region arbeiten – und wer Geschirr, Spültechnik oder Poolsysteme liefert.

Häufige Fragen

Gilt die Mehrwegpflicht auch für Bäckereien und Tankstellen?

Ja. Die Pflicht trifft alle Letztvertreiber, die Einwegkunststoff-Behälter oder Getränkebecher am Verkaufsort befüllen, darunter Bäckereien, Supermärkte, Tankstellen und Kinos.

Reicht ein Schild aus, damit ich die Pflicht erfülle?

Nein. Das Schild ist nur die Hinweispflicht. Zusätzlich musst du eine Mehrwegverpackung tatsächlich anbieten – es sei denn, du bist Kleinbetrieb mit höchstens fünf Beschäftigten und 80 Quadratmetern.

Darf Mehrweg mehr kosten als Einweg?

Nein. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung.

Sind Pizzakartons betroffen?

Nein. Reine Papierverpackungen ohne Kunststoff fallen nicht unter die Pflicht.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Die zuständigen Landes- und Kommunalbehörden, meist die Abfallbehörde vor Ort. Bei Verstößen sind bis zu 10.000 Euro Bußgeld möglich.

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Fazit

Die Mehrwegangebotspflicht Gastronomie ist klar, die Ausnahme eng: Ab dem sechsten Beschäftigten oder dem 81. Quadratmeter führt kein Weg an einem echten Mehrwegangebot vorbei. Wer früh umstellt, ist auch auf örtliche Einwegsteuern wie in Potsdam vorbereitet.

Quellen (abgerufen am 30.09.2026)